27.08.2025 –, 002
Neu erstellte Software müssen gemäss EMBAG Art. 9 als Open Source Software (OSS) veröffentlicht werden. Die Wahl der konkreten OSS Lizenz ist nicht trivial und kein rein technisches Thema. Die Lizenzwahl hat einen starken rechtlichen und fachlichen Einfluss auf die Mögliche Software Bill of Material (SBOM) der Software.
In diesem Referat soll die Wahl, welche idealerweise bereits bei der Beschaffung klar ist, von OSS Lizenzen beleuchtet werden und richtet sich an alle die an Beschaffungen von Softwareentwicklungen mitarbeiten.
Mehr als 20 Jahren mit der Konzeption und Entwicklung von Software, 10 Jahren für und in der öffentlichen Verwaltung und seit fast 2 Jahre in der Bundeskanzlei als IKT Architekt tätig.